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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 21/12 (BFH) |
§§: | UStG § 13 c, InsO § 143, InsO § 144, InsO § 129, AO § 251 |
Schlagwörter | Haftung, Abtretung, Insolvenzforderung, Rückgewähr, Rückgriffsanspruch |
Rechtsfrage: | Verhältnis der Anfechtung von Forderungsabtretungen im Insolvenzverfahren zur Haftungsinanspruchnahme nach § 13 c UStG: 1. Ist § 13 c UStG so auszulegen, dass mit Insolvenzeröffnung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs eine wirksame Vereinnahmung des Forderungsbetrages durch den Haftungsschuldner 'ex tunc' nicht mehr besteht? - 2. Führt die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff. InsO zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts oder entsteht vielmehr ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 06.06.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2914/11 H (U) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 28 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.11.2013 |
Erledigungs-Az: | V R 21/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 06 91 |