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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 30/11 (BFH)
§§: AO § 237 Abs. 4, AO § 163, AO § 361 Abs. 2 Satz 5, AO § 167 Abs. 1 Satz 1, UStDV 1993 § 55
Schlagwörter Erlass, Aussetzungszinsen, Sachliche Unbilligkeit, Billigkeitsgründe
Rechtsfrage: Ist auf die Erhebung von Aussetzungszinsen wegen der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung (teilweise) zu verzichten, wenn nicht alles Gebotene gegenüber dem Finanzamt unternommen wurde, um die Aufhebung der Vollziehung zu erreichen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 10.08.2011
Vorinstanz/AZ: 7 K 7106/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2013
Erledigungs-Az: V R 30/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet