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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 6/16 (BFH)
§§: KStG § 8 c, GewStG § 10 a Satz 10, AO § 163
Schlagwörter Verlustabzug, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Billigkeitsmaßnahme, Abweichende Steuerfestsetzung
Rechtsfrage: Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften: 1. Sind die Regelungen des § 8 c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 und des § 10 a Satz 10 GewStG i.d.F. des JStG 2009 einfachgesetzlich auch in Fällen einer vorweggenommenen Erbfolge anzuwenden (entgegen dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 Rz 4 S. 2)? - 2. Kann die Anwendung der § 8 c KStG, § 10 a Satz 10 GewStG auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO unterbleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 04.11.2015
Vorinstanz/AZ: 9 K 3478/13 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 412
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 04 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2016
Erledigungs-Az: I R 6/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 58