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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 57/07 (BFH)
§§: UStG 1993 § 3 a Abs. 4 Nr. 3, UStG 1999 § 3 a Abs. 4 Nr. 3, UStG 1993 § 3 a Abs. 1 Satz 1, UStG 1999 § 3 a Abs. 1 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst e
Schlagwörter Ort, Leistung, Personalberater
Rechtsfrage: Leistungsort von sog. Management- und Personalberatungsleistungen: Reicht es aus, dass der Schwerpunkt der erbrachten Leistungen nicht ausschlaggebend in der Beratung liegt, sondern in der eigenaktiven Unterstützung des jeweiligen Auftraggebers bei der Personalfindung durch die Erarbeitung und Aufgabe von Stellenanzeigen im eigenen Namen, durch die Entscheidung des Personalberaters in eigener Zuständigkeit über die Findung der Bewerber der "engsten Wahl" sowie durch die aktive Präsentation dieser Bewerber gegenüber dem Auftraggeber und erwartet der Auftraggeber die Präsentation einer Selektion für die jeweilige Stelle geeigneter Bewerber, unter denen er auswählen kann, um die Leistungen als solche von "Beratern" oder "Beratungsbüros" zu werten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.06.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 4881/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1991
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2009
Erledigungs-Az: V R 57/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 71