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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 26/01 |
§§: | EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1, GmbHG § 15 Abs. 3 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Frist, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Anteilsveräußerung, Zurechnung |
Rechtsfrage: | Läuft die Fünf-Jahres-Frist i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann an, wenn zwar das Veräußerungsgeschäft mangels notarieller Beurkundung zivilrechtlich unwirksam ist, Erwerber und Veräußerer aber das wirtschaftliche Ergebnis der Anteilsübertragung gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Verhältnis der §§ 39 Abs. 2 Nr. 1 und 41 Abs. 1 AO 1977 bei der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 5696/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1209 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.02.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 01 |