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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 37/03
§§: ErbStG § 13 Abs. 2 a, ErbStG § 13 a Abs. 5, ErbStG § 12 Abs. 5, UmwStG § 21
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Geschäftsanteil, Privatvermögen, Freibetrag
Rechtsfrage: Bleibt der im Jahre 1994 erfolgte Erwerb einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die der Erblasser im Privatvermögen gehalten hat, nicht nach § 13 Abs. 2 a ErbStG außer Ansatz, weil die Anteile kein Betriebsvermögen i.S. des § 12 Abs. 5 ErbStG sind oder ist die ertragsteuerrechtliche Steuerverhaftung derartiger Anteile zum Betriebsvermögen nach § 21 UmwStG auch erbschaftsteuerrechtlich zu beachten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 12.06.2003
Vorinstanz/AZ: 2 K 211/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 06 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.01.2005
Erledigungs-Az: II R 37/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 25