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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 26/11 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Werbungskosten, Darlehen, Wesentliche Beteiligung, Einkünfteerzielungsabsicht |
Rechtsfrage: | Schuldzinsen im Zusammenhang mit Darlehensmitteln, die eine GbR einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, an der sie wesentlich beteiligt ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen? Begründet die Unaufklärbarkeit des Rechtscharakters der Mittelgewährung ein Indiz, das gegen Einkünfteerzielungsabsicht spricht oder ist diese bei den Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig zu unterstellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.08.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 236/06 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 27 18 |