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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-177/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 6, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 27, Richtlinie 89/487/EWG
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Ausschluss, Verhältnismäßigkeit, EG, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1989 (zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme zu treffen, Nr. 89/487/EWG, ABl L 239 vom 16.8.1989, 21), die die französische Regierung dazu ermächtigt, von dem durch die 6. EG-Richtlinie geschaffenen Einfrieren der Ausschlusstatbestände abzuweichen und die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug für Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen auf Dritte zu erstrecken, zum einen mit den Zielen der 6. EG-Richtlinie und insbesondere mit dem Art. 27, wonach "der Rat ... auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen (kann), von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen zu verhüten", und zum anderen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten fiskalischen Ziel und den angewandten Mitteln vereinbar?
Vorinstanz: Tribunal Administratif Nantes
Vorinstanz/Datum: 11.05.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 204 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.09.2000
Erledigungs-Az: Rs C-177/99 und C-181/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 12 79