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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 5/18 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, BBesG § 39 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Soldat, Unterkunft, Eigenbetriebliches Interesse, Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung
Rechtsfrage: Ist eine vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft ein geldwerter Vorteil und ist dieser versteuerte geldwerte Vorteil als allgemeine Werbungskosten (Ansatz der Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten; keine doppelte Haushaltsführung?) abzugsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 31.01.2018
Vorinstanz/AZ: 2 K 1198/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2020
Erledigungs-Az: VI R 5/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 13 10