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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 71/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Ausbildung, Fortbildung, Bürokauffrau |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für die nach einer mehrjährigen Tätigkeit als ungelernte Bürokraft und nach Ablauf des Erziehungsurlaubs begonnene, vom Arbeitsamt geförderte erstmalige Berufsausbildung zur Bürokauffrau nur als Sonderausgaben oder wegen der jahrelangen berufsähnlichen Tätigkeit unbegrenzt als Berufsfortbildungskosten abziehbar? Ist wegen der fehlenden berufsqualifizierten Ausbildung begrifflich eine Fortbildung möglich? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 658/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.10.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 71/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 51 62 |