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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-392/05 (EuG)
§§: EG Art. 87 Abs. 1
Schlagwörter Beihilfe, Zuschuss, Subventionskontrolle, EG, EU, Export, Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung der Kommission vom 5.3.2003 (Aktenzeichen: K (2003) 519) nichtig, soweit die Landesrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Art. 1 (3) der Entscheidung für das Teilprogramm C (Gemeinschaftsbüros) im Gebiet von "offiziellen Beitrittskandidaten" als rechtswidrige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag qualifiziert worden ist?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 22 S. 14
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 11.12.2006
Erledigungs-Az: Rs T-392/05