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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 96/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a Satz 1, EStG 2001 § 52 Abs. 11 Satz 1, EStG 2001 § 52 Abs. 11 Satz 2 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Zinsen, Überentnahme, Rückwirkung, Unterentnahme |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung eines positiven Kapitalkontos zum 31.12.1998 (Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999) bei der Berechnung, ob die Schuldzinsen im Wirtschaftsjahr 1999 voll oder infolge von Überentnahmen nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können? Anwendung von § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 ab Veranlagungszeitraum 1999 oder erst ab 2001? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 6350/01 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 02 58 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |