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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 39/11 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Mitunternehmer, Kündigung, Abfindung, Kaufoption, Gewerbeertrag, Rückwirkung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ist eine als Minderheitsgesellschafterin (Kommanditistin) an einer KG beteiligte GmbH als Mitunternehmerin anzusehen, wenn sie aufgrund einer der Mehrheitsgesellschafterin eingeräumten Kaufoption gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft hinausgekündigt werden kann? Unterliegt der Veräußerungsgewinn der Minderheitsgesellschafterin der Gewerbesteuer? Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 43/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 32 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.09.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 39/11 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren IV R 39/11 ist bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1236/11 ausgesetzt (Beschluss vom 23.1.2014). -- Nach Entscheidung des BVerfG durch Urteil vom 10.4.2018 1 BvR 1236/11 wird das Verfahren IV R 39/11 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 19 19 |