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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 40/13 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 65, EStG § 74 |
Schlagwörter | Kindergeld, Differenzkindergeld, Polen, Abzweigung |
Rechtsfrage: | 1. Hat der Kläger für seinen minderjährigen Sohn, der in Polen bei der Kindsmutter lebt, Anspruch auf Kindergeld? - 2. Muss die Kindsmutter in Deutschland dieses Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 EStG geltend machen, weil der Sohn bei ihr im Haushalt lebt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1212/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2016 |
Erledigungs-Az: | V R 40/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 40/13 ruht gemäß Beschluss vom 23.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14, Trapkowski (Vorlagebeschluss vom 8.5.2014 III R 17/13 = SIS 14 20 92). -- Nach der EuGH-Entscheidung Trapkowski vom 22.10.2015 Rs C-378/14, EU:C:2015:720 = SIS 15 28 09 ist das Verfahren V R 40/13 wieder aufgenommen worden. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 68 |