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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 49/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Verpflegungsmehraufwand, Einsatzwechseltätigkeit, Dreimonatsfrist
Rechtsfrage: Berechnet sich der Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung des Lebensmittelpunkts oder bei nicht täglicher Rückkehr dorthin nach der Unterkunft am jeweiligen Beschäftigungsort (zuletzt verlassene Wohnung zum Arbeitsantritt)? Ist der pauschale Abzug des Verpflegungsmehraufwandes bei einer Einsatzwechseltätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entgegen der Verwaltungsanweisung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR 2003 auf drei Monate begrenzt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 05.03.2002
Vorinstanz/AZ: 4 K 30010/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1027
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2005
Erledigungs-Az: VI R 49/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 13