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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 15/19 (BFH) |
§§: | AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 1 a, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Änderung, Rückwirkendes Ereignis, Antrag, Realsplitting, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 a EStG bei der Ehefrau: Kann ein Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Zustimmung zum Realsplitting erst nach bestandskräftiger Veranlagung erklärt wurde und der Sonderausgabenabzug beim Ehemann erst nach mehreren Jahren erfolgte, da die Berücksichtigung strittig war oder ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten? Ist das maßgebliche rückwirkende Ereignis die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U oder erst die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung beim Geber durch Erlass eines entsprechenden Bescheides? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 508/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 03 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.07.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 15/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet und zum Teil unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 01 97 |