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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 48/97 |
§§: | AO 1977 § 165 Abs. 2, AO 1977 § 177 Abs. 3 |
Schlagwörter | Änderung, Fehlerberichtigung, Endgültige Steuerfestsetzung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Ist bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 165 Abs. 2 AO 1977 zuungunsten des Steuerpflichtigen eine Korrektur von Rechtsfehlern (bisher außer Ansatz gelassene Kinder- und Ausbildungsfreibeträge) innerhalb des Bereichs der Vorläufigkeit möglich, weil sich die Rechtskraft des bisher endgültig festgesetzten Teils eines Bescheides nur auf den Steuerbetrag und nicht auf die Besteuerungsgrundlagen erstreckt? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.02.1997 |
Vorinstanz/AZ: | XIV 126/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.03.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 48/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 08 30 |