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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 61/06
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d, GG Art. 3
Schlagwörter Kindergeld, Freiwilliges soziales Jahr, Ausland, Recht
Rechtsfrage: Strittig ist, ob die Tochter nach dem Abitur im Rahmen des Programms einer Wohlfahrtsorganisation mit Sitz in Großbritannien (Live and Work in Australia) ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG abgeleistet hat. Muss der Träger des sozialen Jahres seinen Sitz im Inland haben? Handelt es sich bei der Formulierung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG, wonach es sich um ein freiwilliges soziales Jahr "im Sinne des Gesetzes" zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres handeln muss, um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.10.2005
Vorinstanz/AZ: 14 K 364/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 12 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.03.2009
Erledigungs-Az: III R 61/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet