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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 35/01 |
§§: | UmwStG 1995 § 27 Abs. 3, UmwStG 1995 § 4 Abs. 5, UmwStG 1995 § 4 Abs. 6 |
Schlagwörter | Umwandlung, Übernahmeverlust, Personengesellschaft |
Rechtsfrage: | Ist die Anwendungsregelung des § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vom 19.12.1997 (BGBl I 1997, 3121) aus Vertrauensschutzgesichtspunkten so auszulegen, dass die zuvor gültige Rechtslage auch in allen Fällen weiter anzuwenden ist, bei denen die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zwar erst nach dem 5. August 1997 erfolgt ist, bei denen die Steuerpflichtigen aber spätestens bis zum 5. August 1997 die Umwandlung und die Durchführung des Umwandlungsvertrages notariell beurkundet haben (hier: Anwendung von § 4 Abs. 5, 6 UmwStG a.F. oder i.d.F des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform auf den Übernahmeverlust einer Personengesellschaft)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1946/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2008 |
Erledigungs-Az: | I R 103/01 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an I. Senat - neues Aktenzeichen: I R 103/01 - Das Verfahren I R 103/01 ruht bis zu einer Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss in dem Verfahren I R 38/99 (Beschluss vom 17.12.2002). |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 25 76 |