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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 35/02
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, AbfG § 1, KrW-/AbfG § 4 Abs. 1, KrW-/AbfG § 5 Abs. 2
Schlagwörter Rückstellung, Recycling, Bauschutt, Wiederverwertung, Aufbereitung
Rechtsfrage: Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für Bauschuttaufbereitung: Kann eine Gesellschaft, deren Zweck das Recycling gebrauchter Baustoffe ist, eine Rückstellung für Kosten bilden, die ihr nach Annahme von Altmaterialien, die zum Bilanzstichtag noch nicht der Aufbereitung zugeführt waren, für nach dem Bilanzstichtag durchzuführende Aufbereitung entstehen? ("Umgedrehter" Wertschöpfungsprozess der Art, dass der Gesellschaft Kosten für die Bauschuttaufbereitung entstehen, nachdem ihr aus der Annahme des Bauschutts bereits Erlöse zugeflossen sind). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.03.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 5275/00 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 88 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.03.2004
Erledigungs-Az: IV R 35/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 27 03