Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1820/92 (BVerfG)
§§: UStG § 4 Nr. 14, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12, GG Art. 20 Abs. 1
Schlagwörter Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, medizinischer Fußpfleger
Rechtsfrage: Ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Steuerbefreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als landesrechtlich anerkannter medizinischer Fußpfleger davon abhängig zu machen, ob nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, diese der staatlichen Überwachung unterliegt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 01.09.1992
Vorinstanz/AZ: V B 69/92
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 10.11.1999
Erledigungs-Az: 2 BvR 1820/92
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des BFH-Urteils vom 1.9.1992, V B 69/92
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 03 90