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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 6/12 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG, GG
Schlagwörter Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für eine nach einer Ausbildung zur Flugbegleiterin (erstmalige Berufsausbildung?), nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 12.12.2011
Vorinstanz/AZ: 7 K 3147/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 506
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.02.2013
Erledigungs-Az: VI R 6/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 16 48