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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 51/15 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Finanzielle Eingliederung, Gesamtrechtsnachfolge, Mehrmütterorganschaft
Rechtsfrage: Genügt der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann, wenn die finanzielle Eingliederung in Vorjahren fehlte und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft trotz ununterbrochener Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in Vorjahren nicht anzuerkennen war oder wäre der Abschluss eines neuen Ergebnisabführungsvertrags zum Zeitpunkt des Wiedervorliegens der finanziellen Eingliederung erforderlich gewesen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 16.06.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 1109/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 27 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2017
Erledigungs-Az: I R 51/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 16 40