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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 71/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, DA-FamEStG 63.3.6.3.2 Abs. 6, BGB § 1602 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Behinderter, Vermögen, Selbstunterhalt
Rechtsfrage: Ist bei der Prüfung, ob ein volljähriges zu 60 v.H. behindertes Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten, auf dessen allgemeinen Grundbedarf (Existenzminimum) abzustellen und deshalb vorhandenes Kindesvermögen nach dem Gleichheitsgrundsatz wie bei nicht behinderten Kindern für die Gewährung des Kindergeldes nicht anzusetzen oder gebietet die Bedürftigkeitsregelung des zivilen Unterhaltsrechts (§ 1602 Abs. 1 BGB) grundsätzlich den Einsatz des eigenen Vermögens zur Deckung des Lebensbedarfs? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.01.2001
Vorinstanz/AZ: 12 K 5096/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 78 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2002
Erledigungs-Az: VIII R 70/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 70/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 14 11