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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 30/20 (BFH) |
§§: | EStG § 13 a Abs. 3, EStG § 13 a Abs. 4 |
Schlagwörter | Durchschnittssatzgewinnermittlung, Rumpfwirtschaftsjahr, Zeitraum, Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (EStG) im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13 a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig oder mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2766/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 12 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.06.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 30/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 14 69 |