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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 23/01 |
§§: | UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Satz 1, UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Satz 2, UmwStG 1995 § 27 Abs. 4 a, UmwG § 190, StEntlG 1999/2000/2002 Art. 6 Nr. 5 Buchst b |
Schlagwörter | Gewerbesteuerpflicht, Umwandlung, Personengesellschaft, Vermögensübergang, Formwechsel, Anteilsveräußerung, Gewerbeertrag |
Rechtsfrage: | Werden die in den Anteilen an einer Personengesellschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstanden ist, ruhenden stillen Reserven durch Veräußerung oder Einbringung aufgedeckt, ist dann der Gewinn nach der in Streitjahren 1997 und 1998 gültigen Fassung von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 gewerbesteuerpflichtig? Deklaratorischer oder konstitutiver Charakter der durch Art. 6 Nr. 5 Buchst. b Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geänderten Fassung von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (ggf. unzulässige Rückwirkung?)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 6627/99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 23/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 06 25 |