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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 4/05 |
| §§: | EStG § 42 d, EStG § 19 Abs. 1, LStDV § 2 |
| Schlagwörter | Arbeitslohn, Miete, Haftung, GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer |
| Rechtsfrage: | Mietzahlungen an Arbeitnehmer als Arbeitslohn: Stellen die von einer GmbH für die Anmietung von zwei Büroräumen, welche sich in dem ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner - ebenfalls bei der GmbH tätigen - Ehefrau gehörenden Wohnhaus befinden, geleisteten Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil sie nicht ausschließlich im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der GmbH erfolgt sind? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 10.02.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 210/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 34 28 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.06.2005 |
| Erledigungs-Az: | IX R 4/05 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 19 |