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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 86/02 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c |
Schlagwörter | Kindergeld, Übergangszeit, Zivildienst, Unterbrechung |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch, wenn der Zeitraum zwischen Ende der Schulausbildung des Sohnes im Juli 2001 und dem Beginn des Zivildienstes ab Januar 2002 wegen vom Sohn nicht zu vertretender Umstände (aufgrund längerwieriger fachärztlicher Untersuchungen Ergehen des Musterungsbescheids erst nach Schulende) länger als vier Monate gedauert hat? Ggf. analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1365/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 05 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 86/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 60 |