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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 53/02 |
§§: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 11, BGB § 184 Abs. 1 |
Schlagwörter | Entstehung, Schenkungsteuer, Notar, Beurkundung, Schenker, Genehmigung |
Rechtsfrage: | Entstehung der Schenkungsteuer für Grundstückszuwendungen, bei der die notariell beurkundeten Schenkungsverträge durch vollmachtlose Vertreter abgeschlossen werden, erst zum Zeitpunkt, an dem die Vertretenen die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen genehmigen oder wirkt die Genehmigung der Vertretenen nach § 184 Abs. 1 BGB zurück? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1204/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1622 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 05 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.10.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 53/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 90 |