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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 21/19 (BFH)
§§: EStG § 93 Abs. 1 Satz 1, EStG § 92 b Abs. 2 Satz 1, EStG § 92 b Abs. 1 Satz 3, EStG § 96 Abs. 2, EStG § 10 a
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Rückgängigmachung, Zurechnung, Mitteilung, Haftung
Rechtsfrage: Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf? Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden? Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 09.05.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 10073/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 17 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2020
Erledigungs-Az: X R 21/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 07 65