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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-192/19 (EuGH) |
| §§: | KN Unterpos. 8901 2010, KN Unterpos. 8901 9010, KN Kap. 89 Zusätzliche Anmerkung 1 |
| Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Tarifierung, Zolltarif, Einreihung, Wasserfahrzeuge, Seeschifffahrt |
| Rechtsfrage: | Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur bestimmt, dass sich (u.a.) die KN-Unterpositionen 89012010 und 89019010 ("Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt") allein auf Wasserfahrzeuge beziehen, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind. Was ist in diesem Zusammenhang unter "seetüchtig" zu verstehen? |
| Vorinstanz: | Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2019 Nr. C 164 S. 27 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 11.03.2020 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-192/19 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 03 83 |