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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 27/04
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Scheidungsfolgekosten, Zwangsläufigkeit, Zivilprozess, außergewöhnliche Belastung
Rechtsfrage: Sind die anlässlich der Scheidung angefallenen Kosten für Rechtsanwalt, Notar und Gutachter als Scheidungsfolgekosten zwangsläufig oder als Kosten der Vermögensauseinandersetzung keine außergewöhnliche Belastung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.03.2004
Vorinstanz/AZ: 14 K 5315/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1217
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 25 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2005
Erledigungs-Az: III R 27/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 44 28