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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 1/11 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Halbeinkünfteverfahren, Halbabzugsverbot, Schuldzinsen, Wesentliche Beteiligung |
Rechtsfrage: | 1. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf den fiktiv berechneten Veräußerungspreis nach UmwStG / bzw. auf die Anschaffungskosten: Handelt es sich bei den fiktiv berechneten Veräußerungspreis nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht um zugeflossene Einnahmen, so dass keine Kürzung nach dem Halbeinkünfteverfahren im Zusammenspiel von § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG auf den Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten vorzunehmen ist? - 2. Anwendung des § 3 c Abs. 2 EStG auf Schuldzinsen als Finanzierungsaufwand in 2002: Abzug von Schuldzinsen in voller Höhe auf aufgenommene Darlehen zur Anteilsfinanzierung einer Gesellschaft, die 2003 in eine andere Gesellschaft eingebracht wurde, wobei von der eingebrachten Gesellschaft keine Gewinnausschüttungen erfolgten, wohl aber von der übernehmenden Gesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.12.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3349/06 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 05 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.02.2012 |
Erledigungs-Az: | IX R 1/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 13 05 |