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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 83/06
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Stille Beteiligung, Nahe Angehörige, Fremdvergleich, Gewinnverteilung, Angehöriger
Rechtsfrage: Sind bei einem stillen Gesellschaftsvertrag unter Beteiligung naher Angehöriger die Beteiligten verpflichtet, bestehende vertragliche Vereinbarungen sofort, d.h. ohne Rücksicht auf ggf. fehlende oder entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen, im Wege einvernehmlicher Vereinbarung zu ändern, wenn ein steuerlich beachtlicher Grund zur Änderung des Vertrages besteht? - Gilt der Prüfungsgrundsatz, nach dem der angemessene Gewinnanteil des stillen Gesellschafters nicht als fester Anteil von der Einlage sondern als Anteil am Gewinn des Unternehmens zu ermitteln ist, auch für den Fall der Änderung einer zunächst angemessenen Gewinnverteilungsabrede? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 01.09.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 53/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1734
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 42 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2009
Erledigungs-Az: IV R 83/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 14 85