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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 54/14 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 14 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Rechnung, Inhalt |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug: Ließ sich aus den Rechnungen der Name und die Anschrift des Unternehmens der Klägerin (deutsche Betriebsstätte der in Polen ansässigen Firma) eindeutig und leicht nachprüfen und eine Verwechslung mit der unter derselben Adresse ansässigen deutschen GmbH ausschließen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5092/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.10.2016 |
Erledigungs-Az: | V R 54/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 54/14 ruht gemäß Beschluss vom 25.8.2015 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-518/14 Senatex. -- Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 15.9.2016 Rs C-518/14 wird das Verfahren V R 54/14 fortgeführt. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 03 64 |