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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 49/06 | 
| §§: | EStG § 13 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2, EStG 1997 § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Landwirtschaft, Entnahme, Betriebsleiterwohnung, Objektbeschränkung, Steuerfreiheit | 
| Rechtsfrage: | Streitig ist, ob eine im Kalenderjahr 1986 leerstehende und vor dem 1.1.1986 als letzte Nutzung vermietete Wohnung, die nach dem Leerstand -beginnend im Wirtschaftsjahr 1996/97-- eigengenutzt wurde, aus dem Landwirtschafts-Betrieb gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden konnte: 1. Ist § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. auf im Kalenderjahr 1986 leerstehende Wohnungen anwendbar? 2. Wie ist die Objektbeschränkung in § 52 Abs. 15 Satz 8 Halbsatz 2 EStG a.F. auszulegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.08.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 11215/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 71 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.03.2008 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 49/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 70 | 
