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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-552/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 306, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 98 Abs. 2, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 308, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Anhang III Nr. 12, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 25
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ferienwohnung, Überlassung, Hauptleistung, Nebenleistung, Leistung, ermäßigter Steuersatz, Ferienunterkünfte, Vermietung, Reisebüro, Margenbesteuerung
Rechtsfrage: 1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992, Rs C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL? - 2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften i.S. von Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 12 unterliegen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 03.08.2017
Vorinstanz/AZ: V R 60/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 16 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2018
Erledigungs-Az: Rs C-552/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 20 98