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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-422/01 (EuGH)
§§: EG Art. 49, EG Art. 12
Schlagwörter Versicherung, Ausland, EG, Freizügigkeit, Kapitalversicherung, Einkommensteuer, Betriebsrentenversicherung
Rechtsfrage: Sind die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, insbesondere Art. 49 EG in Verbindung mit Art. 12 EG, dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Steuervorschriften entgegenstehen, nach denen eine Versicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen in England, Deutschland oder Dänemark abgeschlossen wird und die die Anforderungen, die in Schweden an eine Betriebsrentenversicherung gestellt werden - mit Ausnahme der Bedingung, dass sie bei einem in Schweden tätigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein muss - erfüllt, als Kapitalversicherung behandelt wird, was je nach den Umständen des Einzelfalls einkommensteuerlich ungünstiger sein kann, als dies bei einer Betriebsrentenversicherung der Fall wäre?
Vorinstanz: Regeringsrätt
Vorinstanz/Datum: 23.10.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 84 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.06.2003
Erledigungs-Az: Rs C-422/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 36 36