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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 66/00
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 68 Abs. 1 Satz 1, DA-FamEStG 64.4. Abs. 4, AO 1977 § 37 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Rückforderung, Weiterleitung, Berechtigter
Rechtsfrage: Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wegen Wechsel der Haushaltszugehörigkeit der Kinder ermessensfehlerhaft, wenn der vorrangig Berechtigte das Kindergeld mit den zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen im Ergebnis durch Weiterleitung erhalten hat. Muss bei verweigerter Erklärung des vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung des Kindergeldes die Behauptung des nachrangig Berechtigten hierzu bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.10.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 1120/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 407
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 70 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.12.2002
Erledigungs-Az: VIII R 66/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 32 93