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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 25/19 (BFH) |
§§: | EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gewinnausschüttung, Rücklage, Zufluss |
Rechtsfrage: | Sind Gewinne einer GmbH, welche aufgrund eines inkongruenten Gewinnverwendungsbeschlusses in eine personenbezogene Rücklage eines Mehrheitsgesellschafters eingestellt werden, im Jahr des Gewinnverwendungsbeschlusses als Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 181/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2021 |
Erledigungs-Az: | VIII R 25/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 00 65 |