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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-286/15 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 2711 19 00, KN Unterpos. 2711 12 97, ZKDVO Art. 218 Abs. 1 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Gasmischung, Gas
Rechtsfrage: 1. Sind die Allgemeinen Auslegungsvorschriften 2 Buchst. b und 3 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19.9.2008 zur Änderung von Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 und der VO (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30.9.2009 zur Änderung von Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 dahin auszulegen, dass dann, wenn der wesentliche Charakter der Ware (flüssiges Erdgas) durch sämtliche Bestandteile der Gasmischung insgesamt bestimmt wird und keiner von ihnen getrennt als Merkmal identifiziert werden kann, das dem Gas seinen wesentlichen Charakter verleiht, das Merkmal, das der Ware i.S. der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 Buchst. b ihren wesentlichen Charakter verleiht, der Stoff ist, der den größten Anteil an der Mischung aufweist? - 2. Ergibt sich aus Art. 218 Abs. 1 Buchst. d der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eine Verpflichtung des Anmelders der Ware (flüssiges Erdgas), die prozentuale Menge der Stoffe mit dem größten Anteil an der Mischung genau anzugeben? - 3. Ist ein Gas, das sich zu 0,32 % aus der Summe von Methan, Ethan und Ethylen, zu 58,32 % aus der Summe von Propan und Propylen und zu höchstens 39,99 % aus der Summe von Butan und Butylen zusammensetzt, in die vom Anmelder der Ware in der vorliegenden Rechtssache angewandte Position 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur der EU oder in die vom Valsts ienemumu dienests angewandte Position 2711 12 97 einzureihen, wenn der Anmelder der Ware die prozentuale Menge der Stoffe mit dem größten Anteil an der Mischung nicht genau angegeben hat?
Vorinstanz: Augstaka tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 270 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.05.2016
Erledigungs-Az: Rs C-286/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 14 68