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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-97/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 24 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 i, EG Art. 12, EG Art. 43, EG Art. 49, Richtlinie 77/388/EWG Art. 24 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 283 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 2006/112/EG Art. 287
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Gesamtumsatz, Kleinunternehmer, Niederlassungsfreiheit, Ort, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Österreich
Rechtsfrage: 1. Verstößt die Wortfolge "sowie die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden" in Art. 24 Abs. 3 und in Art. 28 i der RL 77/388/EWG i.d.F. der Ziff. 21 der RL 92/111/EWG insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG), gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG), oder gegen gemeinschaftsrechtliche Grundrechte (den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz), weil die Bestimmung bewirkt, dass Unionsbürger, die nicht im jeweiligen Inland ansässig sind, von der Steuerbefreiung nach Art. 24 Abs. 2 der RL 77/388/EWG (Sonderregelung für Kleinunternehmen) ausgeschlossen sind, während Unionsbürger, die im jeweiligen Inland ansässig sind, diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, sofern der jeweilige Mitgliedstaat richtlinienkonform eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gewährt? - 2. Verstößt die Wortfolge "die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird" in Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG sowie eine diese Bestimmung in das nationale Recht umsetzende Regelung gegen den EG, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG), gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG), oder gegen gemeinschaftsrechtliche Grundrechte (den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz), weil die Bestimmung bewirkt, dass Unionsbürger, die nicht im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, von der Steuerbefreiung nach den Art. 282 ff. der RL 2006/112/EG (Sonderregelung für Kleinunternehmen) ausgeschlossen sind, während Unionsbürger, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, sofern der jeweilige Mitgliedstaat richtlinienkonform eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gewährt? - 3. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Wortfolge "sowie die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden" in Art. 24 Abs. 3 und in Art. 28 i der RL 77/388/EWG i.S. des Art. 234 Buchst. b EG ungültig? - 4. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist die Wortfolge "die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird" in Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG i.S. des Art. 234 Buchst. b EG ungültig? - 5. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist unter "Jahresumsatz" i.S. des Anhanges XV des EU-Beitrittsvertrags, IX. Steuern, Z 2, Buchst. c bzw. von Art. 24 der RL 77/388/EWG der in einem Jahr im jeweiligen Mitgliedsstaat, für den die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, erzielte Umsatz oder der in einem Jahr im gesamten Gemeinschaftsgebiet erzielte Umsatz des Unternehmers zu verstehen? - 6. Falls Frage 4 bejaht wird: Ist unter "Jahresumsatz" i.S. des Art. 287 der RL 2006/112/EG der in einem Jahr im jeweiligen Mitgliedsstaat, für den die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, erzielte Umsatz oder der in einem Jahr im gesamten Gemeinschaftsgebiet erzielte Umsatz des Unternehmers zu verstehen?
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 129 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-97/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 44