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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 41/98
§§: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Dienstverhältnis
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer für den nach Schließung des Betriebsgebäudes erbrachten häuslichen Bereitschaftsdienst (telefonische Betreuung bei Soft- und Hardwarestörungen der Filialrechner und Kassensysteme) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht? Ist bei nichtselbständigen Einkünften auf die Gesamtheit der Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Dienstverhältnisses abzustellen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.12.1997
Vorinstanz/AZ: 8 K 5063/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.08.2003
Erledigungs-Az: VI R 41/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 45 02