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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 114/04 |
§§: | EGVtr Art. 48, EStG § 1 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 26 |
Schlagwörter | Zusammenveranlagung, Diskriminierung, Freizügigkeit, Lohnersatzleistung |
Rechtsfrage: | Zusammenveranlagung von in verschiedenen EU-Staaten lebenden Eheleuten: Widerspricht es dem europäischen Diskriminierungsverbot und dem Freizügigkeitsgebot, dass Ehegatten die Zusammenveranlagung in dem Beschäftigungsstaat des Ehemannes (hier: Deutschland) mit Hinweis auf in Österreich steuerfreie Einkünfte (Lohnersatzleistungen des österreichischen Staates) der Ehefrau verwehrt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 567/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 19 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 114/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 28.6.2005 - I R 114/04 - Erledigung der Hauptsache |