Rechtsfrage: |
1. Haben die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Richtlinie) die Möglichkeit, Heizöl generell vom Geltungsbereich des Art. 8 der Richtlinie auszunehmen, so dass ein Mitgliedstaat vorschreiben darf, dass eine Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, und es selbst in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert hat, dort Verbrauchsteuer zu entrichten hat, unabhängig davon, auf welche Weise das Heizöl befördert wurde? - 2. Ist - falls Frage 1 bejaht wird - Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie mit den wesentlichen Grundsätzen des Vertrages über den freien Warenverkehr und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn der Zweck des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie offensichtlich darin besteht, Privatpersonen von der Beförderung von Mineralölen abzuhalten, indem eine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen wird, dass bei Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und selbst befördert haben, die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die Waren erworben wurden, und ist ein solcher Zweck mit der vom Rat für die Richtlinie gewählten Rechtsgrundlage vereinbar oder ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie ungültig? - 3. Handelt es sich - falls Frage 1 verneint wird - bei der Beförderung von 3.000 Litern Heizöl mittels dreier so genannter IBC-Behälter, die an sich für die gewerbliche Beförderung von Gefahrgütern, u. a. Flüssigkeiten, zugelassen werden können, durch eine Privatperson im Laderaum eines Lieferwagens um eine Beförderung auf atypische Weise im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie? - 4. Ist mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie eine Regelung im Recht eines Mitgliedstaats vereinbar, nach der eine Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und es selbst auf atypische Weise im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert hat, verpflichtet ist, eine Sicherheit für die Bezahlung der Verbrauchsteuern zu leisten sowie bei der Beförderung das vereinfachte Begleitdokument und einen Nachweis über die geleistete Sicherheit für die Verbrauchsteuern mitzuführen |