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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 15/15 (BFH) |
§§: | AO § 367 Abs. 2, MilchAbgV 2004 § 14 Abs. 1 Satz 7, VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2, VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 10, AEUV Art. 267 |
Schlagwörter | Zusatzabgabe, Milch, Überlieferung, Sanktion, Änderungsbescheid, EG, EU |
Rechtsfrage: | Festsetzung einer Zusatzabgabe im Jahr 2009 wegen Überlieferung der Referenzmenge Milch (wegen Kannentausch) im Jahr 2005. Während des Klageverfahrens Erhöhung der Zusatzabgabe durch Änderungsbescheid. - Ist das HZA befugt, einen erlassenen Abgabenbescheid während des anhängigen Klageverfahrens aufgrund des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zum Nachteil des Adressaten zu ändern? - Steht Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 2988/95 einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Erzeuger von der Neuzuteilung ungenutzter Milchquoten anderer Erzeuger gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1788/2003 ausgeschlossen ist, wenn der Erzeuger über die Menge seiner tatsächlichen Milchanlieferungen unzutreffende Angaben gemacht hat? - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Schätzung der Höhe der überlieferten Milchmenge? - Handelt es sich bei § 14 Abs. 1 Satz 7 MilchAbgV 2004 um eine gegen das Unionsrecht verstoßende Sanktion? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1083/11 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 21 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2016 |
Erledigungs-Az: | VII R 15/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 71 |