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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 41/01
§§: AO 1977 § 42
Schlagwörter Grundstücksübertragung, Gestaltungsmissbrauch, Rückanmietung, Dauernde Last, Vorweggenommene Erbfolge
Rechtsfrage: Übergabe eines Zweifamilienhauses im Wohneigentum im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Rückanmietung einer Wohnung und dauernde Last in Höhe der Miete - Sind die zwischen den Klägern einerseits und deren Mutter bzw. Schwiegermutter andererseits getroffenen Vereinbarungen vom 17.3.1986, nämlich der Mietvertrag über die EG-Wohnung der Mutter und die zu den Mietzahlungen gegenläufige Rückgewähr von 90 v.H. der Mieten durch die Kläger an die Mutter in Form einer dauernden Last als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu qualifizieren und deshalb nicht der Besteuerung zugrunde zu legen sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.05.2001
Vorinstanz/AZ: 15 K 4884/93
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1139
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2003
Erledigungs-Az: IX R 41/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 86