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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-409/10 (EuGH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ursprungserzeugnis
Rechtsfrage: 1. Steht es in Übereinstimmung mit Art. 32 des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der EG andererseits, wenn die Europäische Kommission die nachträgliche Prüfung erteilter Ursprungsnachweise im Ausfuhrland im Wesentlichen selbst, wenn auch mit Unterstützung der dortigen Behörden, vornimmt, und handelt es sich um ein Prüfungsergebnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn die auf diese Weise gewonnenen Prüfungsergebnisse der Kommission in einem Protokoll festgehalten werden, das von einem Vertreter der Regierung des Ausfuhrlands mit unterzeichnet wird? - 2. Falls die Frage 1) zu bejahen ist: Kann in einem dem Ausgangsverfahren entsprechenden Fall, in dem in einem bestimmten Zeitraum erteilte Präferenznachweise vom Ausfuhrland für ungültig erklärt worden sind, weil sich der Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht hat bestätigen lassen, allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige Ausfuhrwaren die Ursprungsvoraussetzungen erfüllten, der Abgabenschuldner unter Berufung auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 ZK Vertrauensschutz unter Hinweis darauf geltend machen, dass die in seinem Fall vorgelegten Präferenzbescheinigungen möglicherweise richtig waren und somit auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 29.06.2010
Vorinstanz/AZ: VII R 31/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 32 81
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.12.2011
Erledigungs-Az: Rs C-409/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 38