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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 65/99 |
| §§: | AO 1977 § 174 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Änderung, Bindung, Urteil, Feststellungsbescheid, Versicherungsentschädigung |
| Rechtsfrage: | Durfte der Feststellungsbescheid gem. § 174 Abs. 4 AO 1977 dahin geändert werden, dass eine Versicherungsentschädigung als laufender Gewinn zu behandeln ist, obwohl das FG vorher bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden hatte, dass die Versicherungsentschädigung keinen Aufgabegewinn darstellt? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 21.07.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1720/95 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 08.06.2000 |
| Erledigungs-Az: | IV R 65/99 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 14 25 |