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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 60/99 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2 |
Schlagwörter | Zinsen, Bürgschaft, Betriebsaufgabe, Nachträgliche Betriebsausgaben, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Wegen Bürgschaftsinanspruchnahme entstandene Kreditkosten und Darlehenszinsen als nachträgliche Betriebsausgaben. Fortbestehende betriebliche Veranlassung für bei Betriebsaufgabe (Beendigung einer Betriebsaufspaltung) nicht erfüllte ungewisse Verbindlichkeiten? Hilfsweise Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Umwidmung des Kredits i.S. des BFH-Urteils X R 96/95 (BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353)? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 05.03.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1381/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.01.2003 |
Erledigungs-Az: | X R 60/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 32 55 |