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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 50/06
§§: UStG 1999 § 3 a Abs. 3, UStG 1999 § 13 b Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
Schlagwörter Rundfunk, EG, Umsatzsteuer, sonstige Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist die Regelung im BMF-Schreiben vom 16.7.2001 (BStBl I 2001 S. 489 ) - vgl. Abschn. 38 Abs. 6 UStR 2000 -, nach der sonstige Leistungen, die inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltlich ausführen, stets dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalten zuzuordnen sind, und nach der es aus Vereinfachungsgründen für die Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes nach § 3 a Abs. 3 UStG nicht darauf ankommt, dass die Leistungen an den unternehmerischen Bereich der empfangenden Rundfunkanstalt ausgeführt werden, mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar und verstößt sie auch nicht gegen die Regelungen des § 3 a UStG? - 2. Ist die Besteuerung dieser sonstigen Leistungen vielmehr anhand der ursprünglichen Regelung des Abschn. 38 UStR vorzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 29.08.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 2991/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1709
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 39 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2009
Erledigungs-Az: XI R 62/06
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 62/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 05 28