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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 86/09 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 6, EStG § 31 Satz 4, EStG § 31 Satz 5, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Kindergeld, Ausland, Freibetrag, Anrechnung, Existenzminimum
Rechtsfrage: Auslandskind: Steht dem Kläger für seinen nichtehelichen Sohn, der bei der Mutter in Norwegen lebt, der doppelte Kinderfreibetrag und der doppelte Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 (bzw. Satz 4) Nr. 1 Alt. 2 EStG zu und ist - da die Freistellung des Existenzminimums durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG erfolgte - die tarifliche Einkommensteuer gem. § 31 Satz 5 EStG um die vollen Kindergeldbeträge zu erhöhen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 14.02.2008
Vorinstanz/AZ: 15 K 779/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 1381
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 24 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2012
Erledigungs-Az: III R 86/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 25 66