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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-53/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 14, Richtlinie 2006/112/EG Art. 24, Richtlinie 2006/112/EG Art. 73, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Werbung, Absatzförderung, Treueprämie, Punktesystem, Leistungsaustausch, Entgelt, Aufteilung
Rechtsfrage: Wenn eine steuerpflichtige Person (Veranstalter) ein Kundentreueprämienprogramm (System) für viele Teilnehmer betreibt, nach dem sie verschiedene Vereinbarungen wie folgt abschließt: - i) Vereinbarungen mit verschiedenen Gesellschaften (Sponsoren), nach denen die Sponsoren "Punkte" an ihre Kunden (Sammler) beim Kauf von Gegenständen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei den Sponsoren vergeben und die Sponsoren den Veranstalter bezahlen; - ii) Vereinbarungen mit den Sammlern, in denen u.a. bestimmt wird, dass sie beim Kauf von Gegenständen und/oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei den Sponsoren Punkte erhalten, die sie für Gegenstände und/oder Dienstleistungen einlösen können; - und iii) Vereinbarungen mit verschiedenen Gesellschaften ("Einlöser"), nach denen die Einlöser sich u.a. bereit erklären, den Sammlern Gegenstände und/oder Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis als dem sonst zu zahlenden oder ohne Barzahlung zu liefern oder zu erbringen, wenn der Sammler die Punkte einlöst, und der Veranstalter als Gegenleistung eine "Dienstleistungsgebühr" zahlt, die sich nach der Zahl der Punkte, die bei diesem Einlöser während eines entsprechenden Zeitraums eingelöst wurden, berechnet: 1. Wie sind dann die Art. 14, 24 und 73 der RL 2006/112/EG (früher Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der RL 77/388/EWG) auszulegen, wenn der Veranstalter Zahlungen an den Einlöser vornimmt? - 2. Sind diese Vorschriften insbesondere so auszulegen, dass die Zahlungen des Veranstalters an die Einlöser - a) nur als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen der Einlöser an den Veranstalter oder - b) nur als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen der Einlöser an die Sammler oder - c) zum Teil als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen der Einlöser an den Veranstalter und zum Teil als Gegenleistung für die Lieferung der Gegenstände und/oder die Erbringung der Dienstleistungen der Einlöser an die Sammler anzusehen sind? - 3. Wenn c) die Antwort auf die Frage 2 ist, so dass die Dienstleistungsgebühr Gegenleistung für zwei Leistungen der Einlöser ist, eine an den Veranstalter und die andere an die Sammler: Nach welchen Kriterien bestimmt sich gemeinschaftsrechtlich, wie eine Gebühr wie die Dienstleistungsgebühr zwischen diesen beiden Leistungen aufzuteilen ist?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 90 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-53/09 und C-55/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 40