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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 28/06 |
| §§: | EStG § 15 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 a Abs. 4 |
| Schlagwörter | Verlustausgleich, Einlage, Verrechenbarer Verlust, Kommanditgesellschaft, Kapitalkonto |
| Rechtsfrage: | Teleologische Reduktion des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG: Ist der von einem Kommanditisten zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistete Einlagebetrag, soweit er nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, außerhalb des Kapitalkontenvergleichs als Korrekturposten festzuhalten und sind Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur Höhe des - noch - nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 15.11.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | I 235/2004 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 28 85 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.06.2006 |
| Erledigungs-Az: | IV R 28/06 |